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10. Vertragsstaatenkonferenz


Verabschiedung des ABS-Protokolls bei der zehnten CBD-Vertragsstaatenkonferenz in Nagoya, Japan, 18 – 29 Oktober 2010

Nach sieben Jahren intensivster Verhandlungen hat sich die internationale Staatengemeinschaft auf ein verbindliches internationales Abkommen zur Regelung des Zugangs zu genetischen Ressourcen und des gerechten Vorteilsausgleichs bei der Nutzung dieser Ressourcen (Access and Benefit-sharing – ABS) und verbundenem traditionellen Wissen geeinigt. Am letzten Tag der zehnten Vertragsstaatenkonferenz, die vom 18. bis 29. Oktober 2010 im japanischen Nagoya stattfand, wurde das sogenannte Nagoya ABS-Protokoll verabschiedet.

Grundlage des Nagoya ABS-Protokolls ist das internationale Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Biodiversity – CBD), das 1992 von 190 Vertragsparteien mit den folgenden drei Zielen verabschiedet wurde: Erhaltung der biologischen Vielfalt, nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile, sowie Sicherstellung einer ausgewogenen und gerechten Beteiligung an den Vorteilen, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen und verbundenem traditionellen Wissen ergeben. ABS als dritte Säule der CBD beinhaltet das Bestreben, einerseits den Nutzern genetischer Ressourcen einen angemessenen Zugang zu diesen Ressourcen zu gewährleisten, und andererseits die Bereitsteller der genetischer Ressourcen gerecht und ausgewogen an den Vorteilen aus der Nutzung der Resourcen zu beteiligen.

Zur Erleichterung der Implementierung der ABS-Bestimmungen Artikel 15 und 8 (j) CBD hatte die CBD-Vertragsstaatenkonferenz im Jahre 2000 eine Arbeitsgruppe über Zugang und Vorteilsausgleich (Ad-hoc Open Ended Working Group on Access and Benefit-sharing – ABS-Arbeitsgruppe) eingesetzt. Bereits 2002 wurden die „Bonner Leitlinien über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die gerechte und ausgewogene Beteiligung an den Vorteilen aus ihrer Nutzung“ von der Vertragsstaatenkonferenz als freiwillige Orientierungshilfe zur Umsetzung der ABS-Bestimmungen der Konvention verabschiedet. Im Jahre 2004 folgte sodann der Aufruf zur Verhandlung eines internationalen ABS-Regimes im Rahmen der CBD. Hierzu wurde die ABS-Arbeitsgruppe mit einem neuen Mandat ausgestattet, das im März 2006 seitens der Vertragsstaatenkonferenz bestätigt und im Mai 2008 verlängert wurde. Zugleich wurde bestimmt, dass die Verhandlungen über das internationale Regime bis zum Jahre 2010 abgeschlossen sein sollten.

Nachdem die ABS-Arbeitsgruppe während ihres neunten Zusammentreffens in Cali, Kolumbien, vom 22. bis 28. März 2010 zwar einen Protokollentwurf als Grundlage für weitere Verhandlungen erarbeiten, diesen während des Treffens jedoch nicht abschließen konnte, wurde der Protokollentwurf im Juli, September und Oktober 2010 weiter verhandelt. Um die Verhandlungen abzuschließen, wurde schließlich während der zehnten CBD-Vertragsstaatenkonferenz eine informelle Konsultationsgruppe (Informal Consultative Group – ICG) eingesetzt. Nachdem auch die ICG nicht in der Lage war, einen fertigen Protokolltext zu erarbeiten, legte Japan als CBD-Präsidentschaft zu den noch strittigen Punkten einen Kompromisstext vor, der am letzten Tag der Konferenz von den Vertragsstaaten auch angenommen wurde.

Das verabschiedete Nagoya ABS-Protokoll enthält unter anderem Regelungen zu den folgenden kritischen Punkten:

1. Anwendungsbereich des Protokolls

Das verabschiedete Protokoll umfasst sowohl ABS-Regelungen bezüglich genetischer Ressourcen als auch ABS-Regelungen im Hinblick auf traditionelles Wissen, das mit genetischen Ressourcen in Verbindung steht. Das Protokoll bestätigt den bilateralen Charakter des Vorteilsausgleichs, der in Artikel 15 CBD verankert ist. Des Weiteren berücksichtigt das Protokoll im Einklang mit Artikel 15 CBD die nationale Hoheitsgewalt der Vertragsstaaten bei der Regelung der ABS-Verfahrensvoraussetzungen „auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung“ (prior informed consent – PIC) und „einvernehmlich festgelegte Bedingungen“ (mutually agreed terms – MAT). Zugleich wird in Artikel 10 die Basis für einen globalen multilateralen Mechanismus geschaffen. Mit dessen Hilfe könnten in Zukunft solche Fälle erfaßt werden, in denen es nicht möglich ist, PIC zu erhalten (z.B. Situationen, in denen genetische Ressourcen oder traditionalles Wissen einen grenzüberschreitenden Charakter haben). Der zeitliche Geltungsbereich des Protokolls ist dagegen nicht speziell bestimmt.

2. Definitionen von Schlüsselbegriffen

In den vorangegangenen Verhandlungsrunden waren die Vertragsstaaten nicht in der Lage gewesen, eine Einigung darüber zu erzielen, wie Derivate im ABS-Protokoll zu behandeln sind. Das Protokoll beinhaltet nun unter anderem die Definition der Begriffe „Nutzung von genetischen Ressourcen“, „Biotechnologie“ und „Derivate“ (Artikel 2). Der umstrittene Begriff der Derivate ist im Protokoll allein in biotechnologischen Bezug gesetzt worden. 

3. Pathogene

Vor der zehnten CBD-Vertragsstaatenkonferenz bestanden die Industriestaaten auf einem ungehinderten Zugang zu Pathogenen, während die Entwicklungsländer etwaige Sonderregelungen ablehnten, um einer Aushöhlung des ABS-Protokolls vorzubeugen. Gemäß Artikel 8 b) des Protokolls soll nun ein zügiger Zugang zu Pathogenen bei der Entwicklung nationaler ABS-Regelungen bedacht werden. Der Text bezieht sich dabei auf Notfallsituationen, in denen die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen gefährdet ist.

4. Compliance

Ein Kompromiss wurde auch beim schwierigen Thema „Compliance“ erzielt. Während die Entwicklungsländer lange Zeit auf einer Liste verpflichtender Kontrollbehörden mit Offenlegungspflichten bestanden, forderten die Industrieländer mehr Flexibilität bei der Anzahl, Auswahl und Gestalltung der Kontrollbehörden. Das ABS-Protokoll verpflichtet nun zur Einrichtung mindestens einer nationalen Kontrollstelle (checkpoint). Eine solche Kontrollstelle, deren generelle Merkmale näher beschrieben sind, soll als Informationsstelle dienen (Artikel 17). Des Weiteren wird die Vergabe eines internationalen Zertifikats eingeführt, mit dessen Hilfe der Herkunftsnachweis für genetische Ressourcen gemäß den Vorgaben der nationalen ABS-Gesetzgebung geführt werden soll/kann. Die dem ABS Clearing-House übermittelte nationale PIC-Entscheidung oder Genehmigung stellt ein solches internationales Zertifikat dar. Darüber hinaus schreibt das ABS-Protokoll einen Mindestinhalt für solche Zertifikate vor. Gleichzeitig gewährt das Protokoll aber weiterhin den Vertragsstaaten genügend Flexibilität bei der genauen Ausgestaltung der Verfahren, mit deren Hilfe Biopirateriefälle aufgedeckt werden sollen.

5. Rechtsverhältnis zu anderen internationalen Verträgen

Die zuvor umstrittene Frage, in welchem Verhältnis das Protokoll zu anderen internationalen Abkommen stehen solle, wurde mit der Terminologie der Implementierung des Protokolls in einer sich “gegenseitig unterstützenden Art und Weise“ in Bezug auf andere internationale Instrumente entschieden (Artikel 4).

6. Offene Fragen

Weitere im Protokoll noch ungelöste Fragen sind in den kommenden Jahren im Rahmen der Treffen der Vertragsstaaten des Nagoya ABS-Protokolls zu lösen, beispielsweise die Modalitäten des globalen multilateralen Vorteilsausgleichsmechanismus (Artikel 10). Des Weiteren soll gemäß Artikel 31 vier Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls die Umsetzung des Artikel 16 (Rechtmäßiges Handeln in Übereinstimmung mit nationaler Gesetzgebung zu traditionallem Wissen in Verbindung mit genetischen Ressourcen) überprüft werden, um dabei die Entwicklungen anderer internationaler Prozesse, unter anderem im Rahmen der World Intellectual Property Organization, in Betracht zu ziehen.

Ausblick

Mit der Verabschiedung des Nagoya Protokolls zur Regelung des Zugangs zu genetischen Ressourcen und des gerechten Vorteilsausgleichs bei der Nutzung dieser Ressourcen und des verbundenen traditionellen Wissens hat die Vertragsstaatenkonferenz das dritte Ziel der Konvention über die biologische Vielfalt konkretisiert und die notwendige Transparenz und Rechtssicherheit für Nutzer und Bereitsteller genetischer Ressourcen verbessert. Um die Umsetzung des ABS-Protokolls zu unterstützen und das erste Treffen der Vertragsstaaten des Nagoya Protokolls vorzubereiten ist ein zwischen-staatliches Komitee (Intergovernmental Committee) eingerichtet worden, das in 2011 und 2012 tagen wird.

Weitere Informationen

 ABS-COP 10 - Entscheidung mit Annex (Nagoya Protokoll)

 COP-10 Bericht zur Verabschiedung des ABS-Protokolls im Earth Negotiations Bulletin

 Offizieller COP-10 Bericht des CBD-Sekretariates

 

Hirten in der kaukasischen Steppe

(Foto: R. Grunewald)