Grundlegende Verpflichtungen der CBD zu Zugang und Vorteilsausgleich (Access and Benefit-sharing, ABS)

Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) beinhaltet diverse Verpflichtungen bezüglich des Zugangs zu genetischen Ressourcen und der Teilhabe der sich aus der Nutzung der Ressourcen ergebenden Vorteile.
Die CBD bekräftigt das nationale Souveränitätsrecht der Staaten über ihre genetischen Ressourcen. Allerdings fordert die CBD die Ressourcenstaaten auf, einen möglichst leichten (nicht notwendigerweise kosten- und bedingungslosen) Zugang (Access) zu genetischen Ressourcen durch andere Vertragsparteien zu gewähren. Dabei ist Voraussetzung für jede ausländische Nutzung grundsätzlich die Erteilung der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung (prior informed consent) durch die Vertragspartei, die die Ressource zur Verfügung stellt. Darüber hinaus soll der Zugang zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen (mutually agreed terms) erfolgen.

Voraussetzung und Folge des Zugangs zu genetischen Ressourcen soll eine Beteiligung am Nutzen sein, der sich durch die Verwendung der genetischen Ressource ergibt. Diese Nutzenbeteiligung (Benefit-sharing) soll ausgewogen und gerecht (fair and equitable) sein und kann in Form von Technologietransfer und Technologiezugang, Forschungsbeteiligung und Gewinnbeteiligung erfolgen.
Des Weiteren definiert die CBD Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Bezug auf Zugang und Vorteilsausgleich:
- Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, soweit erforderlich, Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens zu ergreifen. Dies betrifft den Bereich des Zugangs zu genetischen Ressourcen und zu Technologie, des Technologietransfers und die Beteiligung am Nutzen, der bei kommerzieller Nutzung genetischer Ressourcen entsteht. Diese Formulierung im Übereinkommen erhält den gesamten Spielraum der möglichen Modelle vom privatwirtschaftlichen Vertrag über Beteiligung durch Selbstorganisation der Wirtschaft bis zu Instrumenten der Fondsfinanzierung und der technischen Zusammenarbeit.
- Die CBD fordert weiterhin, dass die jeweiligen Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen zum Zugang zu Technologie ergriffen werden. Diese beinhalten, dass der Zugang zu Technologie sowie der Transfer von Technologie für die Entwicklungsländer, die die genetischen Ressourcen geliefert haben, ebenfalls zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen (mutually agreed terms) erfolgen soll. Die CBD fordert, dass die Entwicklungsländer, die genetische Ressourcen bereitstellen, an der biotechnologischen Forschung mit diesen Ressourcen zu beteiligen seien. Diesen Entwicklungsländern soll weiterhin und ebenfalls zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen (mutually agreed terms) ein vorrangiger Zugang zu den Ergebnissen und Vorteilen aus der Biotechnologie gewährt werden.
- Große Bedeutung im Rahmen der CBD hat der Themenbereich des traditionellen Wissens. Art. 8(j) steht für die Verpflichtung der einzelnen Staaten, " Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche eingeborener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen" zu bewahren, um auf diese Weise die biologische Vielfalt zu erhalten. Danach wird davon ausgegangen, dass die Beibehaltung traditioneller Lebensweisen einen Beitrag zur Bewahrung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt leisten kann und deswegen unterstützt werden sollte. Lokale und indigene Bevölkerungsgruppen sollen besser an dem wirtschaftlichen Nutzen im Rahmen der Verbreitung und Anwendung traditionellen Wissens beteiligt werden. Die CBD knüpft damit an allgemeine internationale Entwicklungen im Hinblick auf eine Stärkung der Rechte indigener Völker an.
- Die Regelungen der CBD sind nicht anwendbar für genetische Ressourcen, die vor In-Kraft-Treten der CBD erworben worden sind.

